Nur eine Minderheit der angeschriebenen Unternehmen kam der Aufforderung von Noyb nach, den Widerruf so einfach wie die Erteilung der Einwilligung zu gestalten. Nur 18 Prozent hätten eine solche Option quasi als Widerrufssymbol auf ihrer Website eingerichtet. 

Erfolg gegen Facebook 

In dem Cookie-Streit hat es die werbetreibende Industrie mit einem einflussreichen Gegner zu tun. Schrems hat in zwei spektakulären Fällen bereits Facebook in die Knie gezwungen. Er setzte zum einen im Oktober 2015 vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) durch, dass die von Facebook genutzte transatlantische Datenschutzvereinbarung "Safe Harbor" gekippt wurde. Im Juni 2020 brachte er vor dem EuGH schließlich auch die Nachfolgeregelung "Privacy Shield" zu Fall. 

Schrems erklärte nun, Unternehmen hätten die Befürchtung geäußert, dass ihre Konkurrenten die Vorschriften nicht einhalten, was zu einem unfairen Wettbewerb führen würde. "Andere sagten, dass sie auf eine klare Entscheidung der Behörden warten, bevor sie die Gesetze einhalten. Wir hoffen daher, dass die Datenschutzbehörden bald Entscheidungen und Sanktionen erlassen werden." 

Unabhängig von der Überprüfung der mehr als 500 Webseiten in der ersten Beschwerdewelle nahmen Schrems und sein Team auch größere globale und nationale Websites unter die Lupe, die individuelle Cookie-Banner verwenden und daher eine manuelle Überprüfung erfordern. Dazu gehören alle großen Plattformen wie Amazon, Twitter, Google oder Facebook. "Sie alle haben sich geweigert, ihre Banner zu verbessern", erklärten die Datenschutz-Aktivisten. Noyb reiche deshalb weitere 36 Beschwerden gegen diese Unternehmen ein. 

"Größere Akteure und Seiten, die stark von Werbung abhängig sind, haben unsere Verwarnung weitgehend ignoriert", beklagte Schrems. "Sie argumentieren teilweise offen, dass sie das Recht hätten, Nutzer mit Manipulationen zu einem Klick auf den Okay-Button zu bringen." Schrems setzte sich für "klare gesamteuropäische Regeln" ein. "Im Moment hat ein deutsches Unternehmen das Gefühl, dass die Auslegung der DSGVO durch die französischen Behörden nur für Frankreich gilt, obwohl das Recht überall gleich gelten sollte." (dpa/st)


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Autor: W&V Redaktion

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