Der Anwalt der Verbraucherschützer kritisierte, der deutsche Gesetzgeber habe seine Hausaufgaben nicht gemacht. Er habe keinen Handlungsbedarf beim Telemediengesetzes gesehen, um die Ansprüche der EU-Richtlinie zu erfüllen.

Für Planet 49 argumentierte deren Anwalt, es sei eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gewesen. Daher sei die EU-Richtlinie nicht unmittelbar anwendbar. Die Teilnehmer des Gewinnspiel hätten nach dem Telemediengesetz eingewilligt, dass Cookies gesetzt werden.

Was der BGH vermutlich offenlässt

Vielleicht fällt der BGH auch kein abschließendes Urteil. Möglicherweise verweist er die Sache auch zurück ans OLG Frankfurt, wo der Fall zuerst verhandelt wurde, vermutet Philipp Müller-Peltzer, Rechtsanwalt und Associated Partner bei Schürmann Rosenthal Dreyer. Seiner Meinung nach sind vor allem die rechtsdogmatischen Ausführungen interessant. "Für die Praxis werden jedoch auch nach dem Urteil weiterhin Fragen maßgeblich offen bleiben. Der zu entscheidende Sachverhalt betraf das alte Datenschutzrecht vor der DSGVO. Und auch wenn der BGH gezielt öffnende Fragen an den EuGH gestellt hat, werden die Ausführungen im Urteil nur einen Teilbereich des Cookie-Themas betreffen, nämlich zu den Anforderungen an Einwilligungen. Wie sich allerdings eine Berufung auf die berechtigten Interessen - und damit eine Opt-out-Gestaltung - zu der Einwilligungspflicht für technisch nicht erforderliche Cookies verhält, ist nicht abschließend geklärt. Würden sich hierzu klare Gedanken im Urteil finden, wäre dies begrüßenswert - es ist indes nicht zu erwarten. Sicher ist nur, dass die Cookie-Banner mit ihrem fragwürdigen Informationswert und erhöhten Belästigungspotential nicht mehr verschwinden werden."

dpa

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